Firmenwagen versteuern: Welche Methoden gibt es?

Geschrieben von Matthias Winter
Leasing-Experte
2. Apr. 2025

Ein Firmenwagen ist wirtschaftlich sinnvoll, steuerlich kann er aber teuer werden – vor allem, wenn er falsch bewertet oder dokumentiert wird. Die Wahl zwischen 1%-Regelung und Fahrtenbuch hat direkte Auswirkungen auf die Steuerlast. Dabei geht es nicht nur um Zahlen, sondern auch um Aufwand, Nachweispflichten und potenzielle Risiken bei der Prüfung.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie einen Firmenwagen korrekt versteuern, welche Methode wann günstiger ist – und wie sich die Wahl auf Ihr Unternehmen oder Ihre private Steuerlast auswirkt. Konkrete Rechenbeispiele, rechtliche Grundlagen und Hinweise für unterschiedliche Nutzergruppen helfen Ihnen, Ihre Situation genau einzuschätzen.

Firmenwagen versteuern – Das Wichtigste in Kürze

  • 1 %-Regelung ist bequem, aber oft teuer: Sie funktioniert ohne Dokumentationsaufwand, führt jedoch bei geringer Privatnutzung oder hohem Listenpreis schnell zu einer deutlich höheren Steuerlast als nötig.

  • Ein Fahrtenbuch spart oft mehrere Tausend Euro im Jahr: Wer bereit ist, sauber zu dokumentieren – idealerweise elektronisch – kann die tatsächliche Privatnutzung nachweisen und so seine Steuer deutlich senken.

  • E-Autos bis 70.000 Euro profitieren von der 0,25 %-Regelung: Diese Fahrzeuge sind somit besonders günstig. Für Nutzer mit Arbeitsweg fällt zusätzlich nur ein Bruchteil der regulären Pauschale an.

  • Plug-in-Hybride sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie die technischen Anforderungen erfüllen: Seit 2025 sind mindestens 80 km elektrische Reichweite oder ein CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km erforderlich. Andernfalls greift die volle 1 %-Regel.

  • Selbstständige benötigen über 50 % betriebliche Nutzung: Nur dann ist die pauschale 1 %-Versteuerung zulässig. Andernfalls bleibt nur das Fahrtenbuch oder die vollständige Zuordnung zum Privatvermögen.

Grundlagen: Wann ist ein Firmenwagen steuerpflichtig?

Ein Firmenwagen unterliegt immer dann der Steuer, wenn er auch privat genutzt werden darf. In diesem Fall entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil, der entweder bei der Lohnabrechnung berücksichtigt oder bei Selbstständigen über die Einkommensteuer erfasst wird. Steuerfrei bleibt der Wagen nur dann, wenn eine ausschließlich betriebliche Nutzung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Private Nutzung als steuerpflichtiger Vorteil

Wird ein Fahrzeug, das zum Betriebsvermögen gehört oder vom Arbeitgeber gestellt wird, auch für private Fahrten verwendet, liegt eine steuerpflichtige Sachzuwendung vor. Das gilt für Fahrten zur Arbeit ebenso wie für Urlaubsfahrten oder private Besorgungen. Bei Selbstständigen führt die private Nutzung zu einer Gewinnerhöhung, bei Arbeitnehmern zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Unerheblich ist, ob der Wagen nur gelegentlich oder regelmäßig privat gefahren wird – die reine Möglichkeit zur Privatnutzung genügt, damit die Besteuerung greift. Um dies zu vermeiden, wäre eine nachweisbare und schriftlich fixierte Privatnutzungsbeschränkung erforderlich, die auch kontrolliert und eingehalten wird.

Was zählt als „privat“ – und wie weist man das nach?

Zur privaten Nutzung zählen:

  • alle Fahrten, die weder dienstlich noch betrieblich veranlasst sind,
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Arbeitsstätte,
  • Familienheimfahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung.

Der Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung ist beispielsweise über ein Fahrtenbuch möglich. Wer keinen Nachweis erbringen kann, muss den privaten Anteil versteuern – entweder pauschal über die 1%-Regelung oder anhand des tatsächlichen Nutzungsanteils.

1%-Regelung: Einfach, aber oft teuer

Die 1%-Regelung erlaubt eine pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils, der durch die private Nutzung eines Firmenwagens entsteht. Sie ist besonders verbreitet, weil sie keine aufwendige Dokumentation erfordert. Doch wer auf den Komfort setzt, zahlt häufig drauf – vor allem bei geringer Privatnutzung oder hohen Listenpreisen.

Berechnungsgrundlage: Bruttolistenpreis

Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung ist nicht der tatsächliche Kaufpreis, sondern der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Neuzustand zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Rabatte, Leasing-Sonderzahlungen oder Gebrauchtfahrzeugwerte bleiben unberücksichtigt.

Beispiel: Für ein Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 48.000 Euro beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 480 Euro (1% von 48.000). Dieser Betrag wird dem Einkommen hinzugerechnet und versteuert – unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, geleast oder überlassen wurde.

Zusatzkosten durch Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte

Kommt das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Einsatz, erhöht sich der steuerpflichtige Vorteil um weitere 0,03% pro Entfernungskilometer.

Beispiel: Bei einer einfachen Entfernung von 20 km ergibt das 0,03% × 48.000 × 20 = 288 Euro zusätzlich pro Monat. Damit steigt der monatliche geldwerte Vorteil auf 768 Euro – was sich im Jahr auf über 9.000 Euro summieren kann.

Wer nur gelegentlich ins Büro fährt, kann alternativ die sogenannte 0,002%-Regelung pro Einzelfahrt nutzen – allerdings nur bei dokumentierter Anwesenheit im Betrieb und entsprechenden Nachweisen.

Für wen lohnt sich das Modell?

Die 1%-Regelung lohnt sich in erster Linie bei viel privater Nutzung, geringen Listenpreisen oder bei Fahrzeugen, die älter und bereits abgeschrieben sind. Für Fahrzeuge mit hohem Bruttolistenpreis oder bei Personen, die den Wagen nur selten privat fahren, ist die Regelung fast immer steuerlich nachteilig.

Auch für Selbstständige gilt die Regelung – allerdings müssen sie das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich nutzen, sonst darf die 1%-Regel nicht angewendet werden. Das Finanzamt kann einen Nachweis verlangen, etwa durch ein Fahrtenbuch über einen repräsentativen Zeitraum.

Fahrtenbuch: Mehr Aufwand, mehr Kontrolle

Das Fahrtenbuch ist die Alternative zur pauschalen 1%-Regelung – und oft steuerlich günstiger. Es erlaubt eine exakte Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung. Doch dieser Vorteil kommt nicht ohne Aufwand: Nur wer lückenlos, korrekt und nachvollziehbar dokumentiert, kann diese Methode rechtssicher einsetzen.

Was muss ein Fahrtenbuch enthalten?

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss folgende Angaben für jede einzelne Fahrt enthalten:

  • Datum
  • Start- und Zielort
  • Reisezweck (bei betrieblichen Fahrten mit Angabe des Kunden oder Projekts)
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende
  • gefahrene Kilometer pro Fahrt

Private Fahrten dürfen als solche gekennzeichnet sein – Ziel und Zweck müssen dort nicht dokumentiert werden. Wichtig: Das Fahrtenbuch muss zeitnah, manipulationssicher und in sich geschlossen geführt werden. Nachträgliche Änderungen, Lücken oder ungenaue Angaben führen regelmäßig zur Verwerfung durch das Finanzamt – mit der Folge, dass rückwirkend die 1%-Regelung angesetzt wird.

Elektronisches Fahrtenbuch: zulässig und praktikabel?

Elektronische Fahrtenbücher sind erlaubt, wenn sie die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllen. Das heißt: keine nachträgliche Bearbeitung, Nachvollziehbarkeit aller Einträge, Speicherung der Daten in geschützter Form. Viele Softwarelösungen bieten zertifizierte Systeme, die sich in den Arbeitsalltag integrieren lassen – auch im Zusammenspiel mit Fuhrparkmanagement-Tools.

Gerade für Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen empfiehlt sich der Einsatz eines digitalen Systems. Die rechtssichere Dokumentation entlastet bei Betriebsprüfungen und minimiert den Aufwand für manuelle Nachträge oder Fehlerkorrekturen.

Wann lohnt sich der Mehraufwand?

Ein Fahrtenbuch lohnt sich dann, wenn der private Nutzungsanteil gering ist oder der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs besonders hoch. Auch bei mehreren Fahrern oder wechselnden Einsätzen kann die Methode steuerliche Vorteile bringen, wenn eine saubere Trennung zwischen betrieblich und privat möglich ist.

Beispiel: Bei einem Fahrzeug mit einem Listenpreis von 60.000 Euro und einem privaten Nutzungsanteil von nur 10 % ergibt sich bei Nutzung eines Fahrtenbuchs ein steuerpflichtiger Betrag von lediglich 6.000 Euro im Jahr – statt 7.200 Euro allein aus der 1%-Regelung, zuzüglich Entfernungspauschale.

Rechenbeispiele im Vergleich: 1%-Regelung vs. Fahrtenbuch

Die Wahl der Versteuerungsmethode für den Firmenwagen ist keine reine Formalität – sie hat messbare finanzielle Auswirkungen. Die folgenden drei Szenarien zeigen anhand konkreter Zahlen, wie unterschiedlich die Steuerlast bei identischen Fahrzeugen ausfallen kann.

Fall 1: 50% privat, 50% geschäftlich

Ein Außendienstmitarbeiter fährt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 45.000 Euro. Der private Nutzungsanteil beträgt 50 %, die Entfernung zur Arbeitsstätte liegt bei 30 km.

  • 1%-Regelung

    • 1% von 45.000 = 450 Euro/Monat

    • 0,03% × 45.000 × 30 km = 405 Euro/Monat

    • Gesamt: 855 Euro/Monat → 10.260 Euro/Jahr geldwerter Vorteil
  • Fahrtenbuch (50% privat)
    • 50% der Gesamtkosten (z. B. 8.000 Euro/Jahr) = 4.000 Euro steuerpflichtig

→ In diesem Fall fällt die 1%-Regelung deutlich höher aus. Das Fahrtenbuch spart über 6.000 Euro an steuerpflichtigem Einkommen – lohnt sich also trotz des höheren Dokumentationsaufwands.

Fall 2: Viel private Nutzung, günstiger Wagen

Ein Vertriebsmitarbeiter nutzt seinen Firmenwagen sehr häufig privat – etwa 80 % der Gesamtnutzung. Es handelt sich um einen Kleinwagen mit einem Bruttolistenpreis von 22.000 Euro. Die Entfernung zur Arbeitsstätte beträgt 10 km, die Gesamtkosten pro Jahr belaufen sich auf 6.500 Euro.

  • 1%-Regelung
    • 1 % von 22.000 € = 220 €/Monat
    • 0,03 % × 22.000 € × 10 km = 66 €/Monat
    • Gesamt: 286 €/Monat × 12 = 3.432 €/Jahr
  • Fahrtenbuch (80% privat)
    • 80 % von 6.500 € = 5.200 € steuerpflichtig

→ In diesem Fall ist die pauschale 1 %-Regelung mit 3.432 Euro/Jahr steuerlich günstiger als das Fahrtenbuch mit 5.200 Euro zu versteuerndem Einkommen. Das gilt auch ohne den zusätzlichen Aufwand, den das Fahrtenbuch mit sich bringt.

Fall 3: Hoher Listenpreis, niedriger Marktwert

Ein Fahrzeug mit einem Listenpreis von 80.000 Euro, aber einem realen Marktwert von 45.000 Euro wird nach drei Jahren noch genutzt. Die private Nutzung liegt bei etwa 80 %, kein Arbeitsweg.

  • 1%-Regelung
    • 1% von 80.000 = 800 Euro

    • Gesamt: 800 Euro/Monat → 8.000 Euro/Jahr

  • Fahrtenbuch (80% privat)
    • 80% von 7.500 Euro Gesamtkosten = 6.000 Euro

→ Bei Fahrzeugen mit hohem Listenpreis und starkem Wertverlust schneidet die Fahrtenbuchmethode fast immer besser ab. Die pauschale Besteuerung über die 1%-Regelung rechnet sich hier selten.

Steuerliche Besonderheiten bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

Wer ein E-Auto oder einen Plug-in-Hybriden als Firmenwagen nutzt, profitiert von steuerlichen Vorteilen gegenüber Verbrennern. Entscheidend ist dabei nicht nur die Art des Antriebs, sondern auch der Bruttolistenpreis und – bei Hybriden – die technischen Fahrzeugdaten. Die Höhe des geldwerten Vorteils wird anhand eines reduzierten Prozentsatzes berechnet – 0,25 % oder 0,5 % statt 1 %.

0,25 %-Regelung: Elektrofahrzeuge bis 70.000 Euro Listenpreis

Für reine Elektrofahrzeuge, die nicht mehr als 70.000 Euro Bruttolistenpreis kosten, gilt die 0,25 %-Regelung. Maßgeblich ist der Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattung. Monatlich werden 0,25 % dieses Wertes als geldwerter Vorteil versteuert.

Hinzu kommt die Versteuerung des Arbeitsweges mit 0,03 % pro Entfernungskilometer, allerdings ebenfalls nur auf ein Viertel des Listenpreises. Das ergibt effektiv 0,0075 % pro Kilometer und Monat.

Beispiel:

Ein E-Auto mit 68.000 Euro Listenpreis führt zu:

 

  • 170 Euro geldwerter Vorteil (0,25 % von 68.000)
  • Bei 20 km Arbeitsweg zusätzlich 102 Euro (0,0075 % × 68.000 × 20)
    → Gesamt: 272 Euro pro Monat zu versteuern

Diese Regelung gilt bis mindestens 2030.

0,5 %-Regelung: Für E-Autos über 70.000 Euro und förderfähige Plug-in-Hybride

Liegt der Bruttolistenpreis des Elektroautos über 70.000 Euro, gilt 0,5 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil – zuzüglich 0,015 % je Kilometer für den Arbeitsweg.

Auch Plug-in-Hybride profitieren unter Bedingungen von der 0,5 %-Regelung:

  • CO₂-Ausstoß: maximal 50 g/km
  • Elektrische Mindestreichweite:
    • 60 km bei Auslieferung bis 31.12.2024
    • 80 km bei Auslieferung ab dem 01.01.2025

Wichtig: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auslieferung, nicht die Bestellung.
Plug-in-Hybride, die diese Kriterien nicht erfüllen, müssen nach der 1 %-Regelung versteuert werden – wie herkömmliche Verbrenner.

Keine Steuervergünstigung bei Hybridfahrzeugen mit kurzer Reichweite

Hybride, die ab 2025 ausgeliefert werden und weniger als 80 km rein elektrisch fahren können oder den Grenzwert beim CO₂-Ausstoß überschreiten, verlieren die Vergünstigung. Dann greifen die gleichen Regeln wie bei einem Diesel oder Benziner: 1 % des Listenpreises plus 0,03 % je Entfernungskilometer.

Überblick: Was gilt 2025?

Fahrzeugtyp Bruttolistenpreis Versteuerung monatlich
Reines E-Auto bis 70.000 € 0,25 % + 0,0075 %/km
Reines E-Auto über 70.000 € 0,5 % + 0,015 %/km
Plug-in-Hybrid (≥80 km E-Reichw.) beliebig 0,5 % + 0,015 %/km
Plug-in-Hybrid (<80 km E-Reichw.) beliebig 1 % + 0,03 %/km

Unterschiede nach Nutzergruppen: Arbeitnehmer, Selbstständige, GmbH-Geschäftsführer

Die steuerliche Behandlung von Firmenwagen hängt nicht nur vom Fahrzeug ab, sondern auch davon, wer ihn nutzt. Ob Sie als Arbeitnehmer angestellt sind, selbstständig arbeiten oder als Geschäftsführer einer GmbH agieren – jede Konstellation bringt eigene steuerliche Regeln mit sich. Wer diese Unterschiede kennt, kann Gestaltungsspielräume sinnvoll nutzen und Fehler vermeiden.

Firmenwagen bei Arbeitnehmern

Erhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der dem Bruttogehalt hinzugerechnet und versteuert wird. Der Arbeitgeber führt darauf Lohnsteuer und Sozialabgaben ab. Zur Wahl stehen grundsätzlich:

  • 1%-Regelung oder
  • Fahrtenbuch, wenn der Arbeitgeber dies zulässt

Der Arbeitnehmer selbst hat kein Wahlrecht – die Entscheidung trifft der Arbeitgeber, der auch die Verantwortung für die korrekte Berechnung trägt. Für die Versteuerung gilt: Auch der Arbeitsweg muss versteuert werden – mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer oder auf Einzelfahrtbasis mit 0,002 %.

Firmenwagen bei Selbstständigen und Einzelunternehmern

Selbstständige erfassen den Firmenwagen im Betriebsvermögen – vorausgesetzt, er wird zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Bei gemischter Nutzung muss der private Anteil versteuert werden, wahlweise:

  • über die 1%-Regelung (bei nachgewiesener betrieblicher Nutzung >50 %) oder

  • mit einem Fahrtenbuch zur genauen Aufteilung

Die private Nutzung erhöht den Gewinn und damit die Steuerlast. Betrieblich veranlasste Kosten wie Leasingraten, Versicherung oder Wartung mindern dagegen den Gewinn. Zusätzlich relevant: Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer – dieser ist nur anteilig möglich, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird.

GmbH-Geschäftsführer: Sonderfall mit doppeltem Blickwinkel

GmbH-Geschäftsführer sind häufig arbeitnehmerähnlich angestellt, was die Firmenwagenregelung betrifft – auch wenn sie Gesellschafter sind. Die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung stellt einen Sachbezug dar und ist lohnsteuerpflichtig. Die GmbH muss:

  • den geldwerten Vorteil berechnen (1%-Regelung oder Fahrtenbuch)

  • ihn dem Geschäftsführergehalt hinzurechnen

  • Lohnsteuer und Sozialabgaben korrekt abführen (sofern sozialversicherungspflichtig)

Gleichzeitig sind alle Kosten für das Fahrzeug Betriebsausgaben der GmbH, unabhängig davon, ob sie privat oder geschäftlich anfallen. Das gilt auch für Finanzierungskosten, Abschreibungen und Unterhalt. Eine exakte Dokumentation der Nutzung ist bei Betriebsprüfungen besonders wichtig – auch, weil der GmbH-Geschäftsführer in einer Doppelfunktion handelt: als Organ der Gesellschaft und als deren Leistungsempfänger.

Firmenwagen und Fuhrpark steuerlich sauber führen – mit LeasingCockpit

Je mehr Fahrzeuge im Unternehmen genutzt werden, desto komplexer wird die Verwaltung. Wer die steuerliche Behandlung von Dienstwagen korrekt abbilden will, muss Verträge, Nutzung, Kosten und Fristen im Blick behalten – und das über Jahre hinweg. Excel-Listen stoßen dabei schnell an ihre Grenzen. Eine spezialisierte Fuhrparksoftware wie LeasingCockpit schafft Klarheit und senkt das Risiko steuerlicher Fehler.

Verträge, Kosten, Abschreibungen: alles an einem Ort

Mit LeasingCockpit verwalten Sie Ihren Fuhrpark webbasiert und zentral – unabhängig von der Anzahl der Fahrzeuge oder Nutzer. Die Software erfasst:

  • Fahrzeugdaten mit Bruttolistenpreis und Sonderausstattung

  • Leasing-, Kauf- oder Finanzierungsverträge

  • Abschreibungen bei eigenen Fahrzeugen

  • laufende Kosten wie Wartung, Versicherung oder Strom

  • steuerlich relevante Fristen und Nutzungszeiträume

Die Zuordnung von Kostenarten pro Fahrzeug erleichtert die spätere Auswertung – auch im Rahmen der Gewinnermittlung oder gegenüber dem Steuerberater.

Fahrtenbuch-Anbindung leicht gemacht

Ein Fahrtenbuch kann Steuern sparen, bringt aber auch organisatorischen Aufwand mit sich. LeasingCockpit lässt sich mit elektronischen Fahrtenbuchsystemen kombinieren, die den Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen. Dadurch entfällt die manuelle Pflege, und Sie erhalten jederzeit Zugriff auf:

  • vollständige Fahrthistorien

  • Auswertungen nach privater und geschäftlicher Nutzung

  • automatische Berechnung der steuerpflichtigen Anteile

Diese Daten lassen sich exportieren und in Ihre Buchführung oder Steuererklärung übernehmen – ohne Umwege, doppelte Erfassung oder Nacharbeiten.

Preisstruktur: keine Überraschungen bei wachsenden Fuhrparks

Im Unterschied zu vielen anderen Tools rechnet LeasingCockpit nicht pro Nutzer oder Fahrzeug ab, sondern zum Festpreis. Das macht die Software gerade für kleine und mittlere Unternehmen attraktiv, die ihre Flotte flexibel erweitern – ohne jedes Mal zusätzliche Lizenzkosten kalkulieren zu müssen.

Fazit – Durch richtige Besteuerung sparen

Die beste Versteuerungsmethode hängt von Fahrzeugtyp, Nutzungsanteil und Listenpreis ab. Wer sauber dokumentiert und die steuerlichen Regeln kennt, spart schnell mehrere tausend Euro im Jahr.

Mit einem strukturierten Fuhrparkmanagement, wie es LeasingCockpit bietet, behalten Sie alle steuerrelevanten Daten im Griff: Fahrzeugkosten, Verträge, Nutzung und Versteuerung. So treffen Sie nicht nur die richtige Methode – Sie setzen sie auch nachvollziehbar und rechtssicher um.

Firmenwagen versteuern – Häufige Fragen und Antworten

Wie berechnet man den geldwerten Vorteil bei einem Firmenwagen?

Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und der gewählten Versteuerungsmethode (1 %-Regelung, 0,5 % oder 0,25 %). Zusätzlich werden bei Nutzung für Fahrten zur Arbeitsstätte 0,03 % je Entfernungskilometer hinzugerechnet – jeweils monatlich.

Ab wann lohnt sich das Fahrtenbuch steuerlich?

Ein Fahrtenbuch lohnt sich in der Regel, wenn die private Nutzung des Fahrzeugs unter 50 % liegt oder der Bruttolistenpreis sehr hoch ist. Durch die exakte Aufteilung der Nutzung lässt sich die Steuerlast oft um mehrere Tausend Euro pro Jahr senken.

Wie hoch wird ein Firmenwagen versteuert?

Die Höhe der Versteuerung richtet sich nach dem Bruttolistenpreis und der gewählten Methode: 1 %, 0,5 % oder 0,25 % pro Monat plus 0,03 % je Kilometer einfacher Arbeitsweg. Bei einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro und 20 km Arbeitsweg können das z. B. über 9.000 Euro geldwerter Vorteil pro Jahr sein.

Wie wirkt sich ein Firmenwagen auf mein Gehalt aus?

Der geldwerte Vorteil wird dem Bruttogehalt hinzugerechnet und erhöht das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen. Das kann das Nettogehalt spürbar senken, obwohl keine zusätzliche Zahlung erfolgt – die Nutzung des Autos gilt steuerlich als Einkommen.

Bis wann gilt die 0,25 %-Versteuerung?

Die 0,25 %-Regelung gilt laut aktueller Gesetzeslage für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 Euro noch bis mindestens Ende 2030. Voraussetzung ist, dass es sich um ein reines E-Fahrzeug handelt, das privat genutzt wird und die Preisgrenze einhält.

Wann lohnt sich die 1 %-Regelung?

Die 1 %-Regelung kann sich lohnen, wenn das Fahrzeug häufig privat genutzt wird, der Listenpreis vergleichsweise niedrig ist und kein Aufwand für ein Fahrtenbuch gewünscht wird. Bei hohem Privatanteil und überschaubarem Fahrzeugwert ist sie steuerlich vertretbar und praktisch.

Welche Unterlagen braucht man bei einer Betriebsprüfung zum Firmenwagen?

Benötigt werden u. a. das Fahrtenbuch (sofern geführt), Leasing- oder Kaufverträge, Wartungs- und Betriebskostenbelege sowie eine saubere Kostenzuordnung in der Buchführung. Auch Nachweise zur betrieblichen Nutzung wie Kalender, Auftragsübersichten oder Tankbelege können verlangt werden.

Wie hilft LeasingCockpit bei der steuerlichen Dokumentation von Firmenwagen?

LeasingCockpit strukturiert alle steuerrelevanten Daten zum Fahrzeug: Anschaffungskosten, Verträge, Abschreibungen und laufende Betriebsausgaben. Diese Daten lassen sich exportieren und nahtlos in die Buchhaltung oder an den Steuerberater übergeben.

Kann LeasingCockpit mit einem elektronischen Fahrtenbuch kombiniert werden?

Ja, LeasingCockpit lässt sich mit gängigen elektronischen Fahrtenbuchsystemen verbinden, die den Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen. Dadurch wird die steuerkonforme Dokumentation automatisiert und der Aufwand im Tagesgeschäft deutlich reduziert.

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Informationen dieser Website stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar.

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