Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gibt an, wie lange ein Wirtschaftsgut unter normalen Bedingungen im Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Sie ist ein wichtiger Faktor für die steuerliche Abschreibung des Wirtschaftsguts, wobei die Abschreibungsdauer sich nach dem erwarteten Zeitraum der wirtschaftlichen Verwendbarkeit richtet. Diese Nutzungsdauer wird in den Amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums festgehalten, die als Richtlinie für die Abschreibungsdauern verschiedener Anlagegüter dienen.
Bei der Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Restnutzungsdauer eingeschätzt, die das Gut noch im Unternehmen eingesetzt werden kann. Es ist jedoch möglich, von den Vorgaben der AfA-Tabellen abzuweichen, wenn belegt werden kann, dass das Wirtschaftsgut aufgrund seiner spezifischen Einsatzbedingungen eine kürzere Nutzungsdauer hat. In einem solchen Fall kann eine betriebsindividuelle Nutzungsdauer angesetzt und das Gut entsprechend schneller abgeschrieben werden.
Diese Flexibilität in der Bestimmung der Nutzungsdauer ermöglicht es Unternehmen, ihre Abschreibungen besser an die tatsächliche Abnutzung und den Einsatz ihrer Wirtschaftsgüter anzupassen.