Während der Grundmietzeit, auch als Grund-Leasing-Zeit bekannt, besteht in der Regel für beide Parteien kein Kündigungsrecht bei einem Leasingvertrag. Standard-Leasingverträge sehen üblicherweise vor, dass die Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des geleasten Objekts liegt, um eine Bilanzierung des Leasinggegenstands durch die Leasinggesellschaft zu ermöglichen. Die genauen Bestimmungen und Regelungen bezüglich der Grundmietzeit werden in den Leasing-Erlässen festgelegt, die vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Verwaltungsanweisungen veröffentlicht werden.