Beim Leasing lassen sich zwei Hauptarten von Verträgen unterscheiden, basierend auf der Dauer der Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes:
1. Grundmietzeit entspricht der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer: In diesem Fall deckt die Dauer des Leasingvertrags die gesamte erwartete Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes ab.
2. Grundmietzeit kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: Hierbei ist die Vertragslaufzeit kürzer als die Zeit, die der Gegenstand üblicherweise genutzt werden kann.
In beiden Fällen hat der Leasingnehmer am Ende der Grundmietzeit weder das Recht, den Leasinggegenstand zu kaufen noch den Vertrag zu verlängern. Die steuerliche Zurechnung des Leasingobjekts ist abhängig von der Länge der Grundmietzeit im Vergleich zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer:
Zurechnung zum Leasinggeber: Wenn die Grundmietzeit 40 % bis 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer umfasst, wird das Wirtschaftsgut steuerlich dem Leasinggeber zugerechnet.
Zurechnung zum Leasingnehmer: Liegt die Grundmietzeit außerhalb dieses Bereichs, d.h. unter 40 % oder über 90 %, wird das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zugeordnet.
Diese Regelungen sind entscheidend für die Bilanzierung und Besteuerung der Leasingobjekte und beeinflussen die finanziellen Verpflichtungen von Leasinggeber und Leasingnehmer.