Bei der Bilanzierung von Leasinggegenständen ist es wichtig, dass das Leasingobjekt nur in einer Bilanz erfasst wird, um Doppelbuchungen zu vermeiden. Die Aktivierung des Objekts und die damit verbundene Abschreibung kann nur von einer Partei vorgenommen werden.
Die Zurechnung des Leasinggegenstands hängt von mehreren Faktoren ab, darunter das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum sowie die Nutzungsdauer des Objekts. Je nach diesen Kriterien wird entschieden, wer das Leasingobjekt in der Bilanz aktivieren muss.
Bei einem standardmäßigen Leasingvertrag wird das Objekt in der Regel dem Leasinggeber zugeordnet, der rechtlich, wirtschaftlich und steuerlich als Eigentümer gilt. Der Leasinggeber aktiviert dann das Objekt in seiner Bilanz und nimmt die entsprechenden Abschreibungen vor. Der Leasingnehmer hingegen aktiviert das Objekt nicht, was zur Bilanzneutralität führt. Die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten können allerdings als Betriebsausgaben in seiner Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, falls er eine Bilanz führt.