Der Leasinggegenstand wird zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) in der Bilanz aktiviert. Diese Kosten umfassen die AK/HK des Leasinggebers, die zur Berechnung der Leasingraten herangezogen wurden, zuzüglich weiterer AK/HK, die nicht in den Leasingraten enthalten sind. Der Leasingnehmer kann die Abschreibung für Abnutzung (AfA) gemäß der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes vornehmen. Auf der Passivseite der Bilanz des Leasingnehmers ist eine Verbindlichkeit in Höhe der aktivierten AK/HK zu erfassen, abzüglich der AK/HK, die nicht in den Leasingraten berücksichtigt sind.
Die Leasingraten müssen in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufgeteilt werden. Diese Aufteilung berücksichtigt die Reduzierung des Zinsanteils und die entsprechende Erhöhung des Tilgungsanteils über die Laufzeit des Leasingvertrags. Der Zins- und Kostenanteil der Leasingraten ist als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu verbuchen, während der Tilgungsanteil erfolgsneutral behandelt wird, da er zur Tilgung der Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber dient. Der Leasinggeber wiederum aktiviert eine Kaufpreisforderung gegenüber dem Leasingnehmer in Höhe der AK/HK, die den Leasingraten zugrunde liegt. Diese Forderung entspricht grundsätzlich der Verbindlichkeit, die der Leasingnehmer ausweist. Die Aufteilung der Leasingraten in Zins- und Kostenanteil sowie Tilgungsanteil reflektiert die Abzahlung der Kaufpreisforderung.
Siehe auch: Zurechnung beim Leasinggeber