Der Leasinggegenstand wird in der Bilanz zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. Die Abschreibungen erfolgen entsprechend der üblichen Nutzungsdauer des Objekts. Die Leasingraten stellen für den Leasinggeber Betriebseinnahmen dar, während sie für den Leasingnehmer als Betriebsausgaben verbucht werden.

Hinsichtlich der Leasingraten, insbesondere bei degressiven Raten für bewegliches Anlagevermögen, ist laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 2001 (I R 51/00, BStBl II 2001, 645) in der Regel kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf Seiten des Leasingnehmers zu bilden. Das bedeutet, dass solche Raten direkt als Aufwand in der Periode ihrer Zahlung erfasst werden können, ohne dass sie über die Vertragslaufzeit verteilt werden müssen.

Siehe auch: Zurechnung beim Leasingnehmer