Bei Leasingverträgen, bei denen der Leasingnehmer das Recht besitzt, das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Grundmietzeit zu verlängern, hängt die steuerliche Zurechnung des Wirtschaftsguts sowohl von der Dauer dieser Grundmietzeit als auch von der Höhe der festgelegten Anschlussmiete ab.

Grundmietzeit: Diese sollte zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes liegen.
Anschlussmiete: Die Höhe der Anschlussmiete sollte so kalkuliert sein, dass sie den weiteren Wertverzehr des Leasinggegenstandes abdeckt. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zugerechnet. Das bedeutet, dass der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer des Gegenstandes angesehen wird, da er weiterhin das Risiko des Wertverlustes trägt und aus den Zahlungen einen entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen zieht.

Ist jedoch die Grundmietzeit außerhalb des Bereichs von 40 % bis 90 % oder ist die Anschlussmiete so niedrig, dass sie den Wertverzehr nicht angemessen deckt, wird das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zugerechnet. In diesem Fall wird angenommen, dass der Leasingnehmer die wesentlichen wirtschaftlichen Vorteile und Risiken trägt, die mit dem Eigentum des Leasinggegenstandes verbunden sind. Diese Regelungen sind wichtig für die Bilanzierung der Leasingtransaktionen und können erhebliche steuerliche Implikationen für beide Vertragsparteien haben.