Da der Leasinggeber in den Kaufvertrag für das Leasingobjekt eintritt, übernimmt er die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Diese werden dann auf den Leasingnehmer übertragen. Folglich ist der Leasingnehmer verpflichtet, bei Mängeln seine Gewährleistungsansprüche direkt beim Lieferanten geltend zu machen, während er weiterhin die Leasingraten zahlen muss. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der Leasingnehmer weder Ansprüche gegenüber dem Lieferanten noch gegenüber dem Leasinggeber.